Statuten 2014

Art. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

MännerSport Abtwil – St. Josefen (vormals Männerriege Abtwil – St. Josefen) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Abtwil SG und betreibt dem Lebensalter und der körperli­chen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder angepassten Sport. Die Kameradschaft unter den Mit­gliedern und die Geselligkeit werden durch regelmässige Anlässe gepflegt. MännerSport ist als eigenständiger Verein ein Partnerverein des Turnvereins Abtwil – St. Josefen und unterstützt dessen Zielsetzungen.

MännerSport Abtwil – St. Josefen ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Mitgliedschaft

In den MännerSport können Männer ab dem 25. Altersjahr aufgenommen werden. Ausnah­me­fälle können durch den Vorstand bewilligt werden.

Art. 2.1 Ein- / Austritt

Der Vorstand empfiehlt die Aufnahme von Neumitgliedern, die Mitgliederversammlung ent­scheidet über den Eintritt. Der Vereinsaustritt erfolgt mittels schriftlicher Anzeige an den Vorstand per Ende des Vereinsjahres oder durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrags. Für das laufende Rechnungsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Rekurs Möglichkeit an die Mitgliederversamm­lung.

Art. 2.2 Mitgliederkategorien

Der Verein kennt 3 Mitgliederkategorien:

  •  Aktivmitglieder
  •  Nichtturnende Mitglieder: Mitglieder die nicht mehr an den Turnstunden teilnehmen, jedoch weiterhin die Kameradschaft an den gesellschaftlichen Anlässen (HV, Ausflüge, etc.) pflegen. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag
  •  Gönner unterstützen den MännerSport in finanzieller und ideeller Hinsicht. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht

Art. 3 Organe

Art. 3.1 Vorstand

Dem MännerSport steht ein Vorstand vor, der jährlich gewählt wird. Der Vorstand besteht min­destens aus: Präsident, Aktuar, Kassier und Vorturner. Ein durch den Vorstand zu bestimmen­der Vorturner versieht gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten. Bei Bedarf kann der Vorstand auch erweitert werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 3.2 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Rechnungsrevisoren ernannt, die jährlich an der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und von dieser jährlich gewählt werden.

Art. 3.3 Versammlungen

Versammlungen des MännerSports werden einberufen, sobald es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 2 Wochen im Voraus. Die Mitgliederversammlung findet Anfang Jahr statt und umfasst mindestens folgende Geschäfte:

 

  •  Protokoll der letzten Versammlung
  • Mitgliederbestand / Mutationen
  • Jahresberichte des Präsidenten und Vorturner
  •  Präsentation der Jahresrechnung (Vereinsjahr = Kalenderjahr)
  •  Revisorenbericht mit Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstands
  • Wahlen des Vorstandes und Revisoren
  • Jahresprogramm
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und des Budgets
  • Ehrungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Gleichstand hat der Präsident den Stichentscheid.

Anträge zur Behandlung an der Mitgliederversammlung sind bis 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zur richten. Über Anträge zu Traktanden, die nicht ordentlich ange­kündigt wurden, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Versammlung sie mit einer Zwei­drittelmehrheit für erheblich erklärt hat.

Art. 3.4 Vertretung Partnerverein TV Abtwil-St. Josefen

Ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des MännerSports hat eine beratende Stimme an den Versammlungen des Partnervereins TV Abtwil-St. Josefen. Dieses Recht steht auch einem Ver­treter des TV Abtwil-St. Josefen an den Versammlungen von MännerSport zu.

Art. 4 Aufgaben, Mittel, Kompetenzen und Haftung

Art. 4.1 Aufgaben

Der Präsident vertritt die Vereinsinteressen nach aussen. Er erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Versammlungen durch. Der Kassier verwaltet die Kassa und das Vermögen. Der Aktuar führt die Protokolle und das Archiv. Für besondere Aufgaben können Spezialteams ge­bil­det werden, die vom Vorstand dafür beauftragt werden.

Art. 4.2 Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Ertrag des Vermögens, Ertrag aus Anlässen, Sponsorbeiträgen und allfälligen weiteren Einkünften.

Art. 4.3 Kompetenzen und Verantwortung

Der Präsident führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. Sie erteilen dem Kassier die Vollmacht zur Einzelunterschrift bis zu einem Betrag, der vom Vorstand festzu­legen ist. Für grössere Beträge ist das Visum des Präsidenten erforderlich. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident seine Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 4.4 Haftung

Der Kassier haftet für die ihm überlassenen Mittel gegenüber dem Verein. Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen gegenüber Dritten. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist aus­geschlossen; strafbare Handlungen ausgenommen.

Die Mitglieder haben sich grundsätzlich selbst zu versichern. Für Organe wird eine Zusatzversi­cherung abgeschlossen. Ersatzansprüche gegenüber dem Verein stehen den Mitgliedern nicht zu. Eine gegenseitige Haftung zwischen dem TV Abtwil-St. Josefen und dem MännerSport ist ausgeschlossen.

 

Art. 5 Aktivitäten

Die Vorturner sorgen für regelmässige Turnstunden. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Turnstunden, Versammlungen und Anlässe regelmässig besuchen und aktiv mitmachen.

 

Art. 6 Schlussbestimmungen

Art. 6.1 Statutenänderungen

Dem Verein MännerSport steht es frei, jederzeit Statutenänderungen vorzunehmen. Die Statu­tenänderungen sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Diese sind dem TV Abtwil-St. Josefen zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 6.2 Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung von MännerSport werden die Vereinsakten dem Ortsmuseum Gaiserwald zur Aufbewahrung übergeben. Das Vermögen ist vom TV Abtwil-St. Josefen zu Gunsten der Ju­gendriegen zu verwenden.

 

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 15. März 2010 und sind vorbehaltlich der Genehmigung des TV Abtwil-St. Josefen an der Versammlung am 7. Februar 2014 genehmigt worden. Sie treten nach der Genehmigung des TV Abtwil-St. Josefen in Kraft.

 

Abtwil, den 7. Februar 2014